ERMLÄNDISCHE PRIESTERBRUDERSCHAFT ST. ANDREAS  
 

Mitglied der Bruderschaft werden

Wenn Sie Interesse haben Mitglied der Bruderschaft zu werden, dann kontaktieren Sie uns gerne: Kontakt

Mitglieder der Bruderschaft können alle Kleriker sein, die sich den Zielen der Bruderschaft verbunden fühlen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.


Satzung

Gründungsurkunde
Die Ermländische Priesterbruderschaft St. Andreas gibt sich auf der Ermländischen Priestertagung am 9. Mai 2017 zu Paderborn ihre Satzung.
§ 1 Die Geistlichen ermländischer Herkunft schließen sich zur Confraternitas Warmiensis unter dem Patronat des  Apostels Andreas zusammen. Die Bruderschaft trägt den Namen „Ermländische Priesterbruderschaft St. Andreas“. Der Sitz der Bruderschaft ist an der St. Andreas Kapelle des Ermlandhauses in Münster.


§ 2 Zweck der Bruderschaft ist
a) die Förderung der Gemeinschaft unter den Bruderschaftsmitgliedern,
b) das Gebet für die lebenden und verstorbenen ermländischen Geistlichen,
c) die Unterstützung der Seelsorge an den Ermländern in der BRD,
d) die Pflege von Kontakten zur polnischen Kirchenprovinz Warmia (Ermland) sowie zur heutigen Enklave Kaliningrad (Königsberg).


§ 3 Mitglieder der Bruderschaft können Kleriker sein, die sich den Zielen der Bruderschaft verbunden fühlen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch schriftliche Austrittserklärung.


§ 4 Organe der Priesterbruderschaft sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.


§ 5 Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden, genannt Dekan,
b) seinem Stellvertreter, genannt Prodekan.
Der Vorstand kann weitere beratende Mitglieder hinzu berufen.


§ 6 Aufgaben des Vorstandes sind
a) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) die Förderung der Gemeinschaft,
c) die Koordinierung der Seelsorge.


§ 7 Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.


§ 8 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie erfolgt schriftlich mit einer Vorlaufzeit von vier Wochen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


Paderborn, den 9. Mai 2017

Msgr. Achim Brennecke, Kreisdechant,    Pfr. i. R. Msgr. Rainer Lewald, 
Prälat Prof. Dr. Hans Jürgen Brandt,    Pfr. i. R. Dr. Claus Fischer,

Pfr. i. R. Lic. iur. can. Clemens Bombeck, Pfr. i. R. Kanonikus Georg Romanski,
Pfr. i. R. Kanonikus Josef Sickart, Pfr. Sebastian Peifer,
Pfr. Geistl. Rat Dr. Dagobert Vonderau, Pfr. i. R. Arnold Margenfeld,
Pfr. i. R. Hubert Poschmann,  P. Benno Schator SAC